Pflegeberatung

Letzte Aktualisierung: 28. Februar 2018

Ein Teil der Pflegereform 2008 ist der Rechtsanspruch auf "individuelle Beratung und Hilfestellung ... bei der Auswahl und Inanspruchnahme von ... Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten" (§ 7a SGB XI).

Im Beratungsprozess soll der pflegerische Hilfebedarf systematisch erfasst und analysiert werden. Es soll ein individueller "Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen" erstellt werden.

Die Pflegestützpunkte wurden geschaffen, um diese Aufgabe zu übernehmen. Hier soll nicht nur informiert, pflegerische Hilfen sollen auch koordiniert werden.

Die Beratung von Pflegebedürftigen und Angehörigen ist eine wichtige Aufgabe der Beratungseinsätze nach § 37 SGB XI. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für diese Beratungen, die in der Wohnung der Pflegebedürftigen stattfinden.

In den Broschüren der Pflegekassen und des Bundesministerium wird das Problemfeld Beratung bei Schwierigkeiten mit der Einstufung in einen Pflegegrad nicht erwähnt. Dazu müssen Sie also auf absehbare Zeit andere Dienste nutzen. Zum Beispiel unsere Beratungsleistung oder die der Firma Familiara. Da nicht absehbar ist, ob und falls ja wie es möglich ist unsere individuelle Beratung mit den Pflegekassen abzurechnen, sind wir weiterhin darauf angewiesen private Rechnungen zu stellen.

Jedoch wird sowohl der Verfahrensbeistand als auch die gutachterliche Leistung unter Umständen von den Pflegekassen erstattet. Sprechen Sie uns hierzu einfach an.